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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963
Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es - abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter und Angestellte) - unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff "Invalidität" und für die Angestellten "Berufsunfähigkeit".
jumpVersicherungsfall
jumpAllgemeine Anspruchsvoraussetzungen - Wartezeit
jumpAnfall der Pension
jumpRehabilitation
jumpAntrag auf Feststellung
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Versicherungsfall
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, wenn
kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind,
die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert,
die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.
Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung.
Andernfalls wird die Pension für maximal 2 Jahre befristet zuerkannt.
Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen, wenn weiterhin Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht. Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragt wird.
Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz).
Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig , wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist.
Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.
Berufsschutz besteht bei überwiegender Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder Erwerbstätigkeit als Angestellte/r, wenn diese innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt wurde.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.
Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe
bzw. Berufsunfähigkeit / Voraussetzungen für den Berufsschutz sind nicht erfüllt
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid / berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Härtefallregelung
Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie
das 50. Lebensjahr vollendet hat,
unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,
mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und
nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 59. Lebensjahres
Personen, die das 59. Lebensjahr vollen