Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass ihr Asylantrag nach 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenom men gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten, Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfä higkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfahigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin un verzüglich mitteilen. Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bun- desamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.