Beglaubigte Abschrift
Amtsgericht
Abteilung für Familiensachen
In der Familiensache
.................................................... geboren am ......................... Staatsangehörigkeit .............................................
-Betroffener-
wegen elterlicher Sorge
Es geht durch das Amtsgericht Schwabach durch den Richter am Amtsgericht .................................. am ....................................... auf Grund der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgender Beschluss
Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Eltern bezüglich des Kindes ... ..........geb. am ............ .. ruht, da beide Elternteile längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (§ 1674 BGB)
2. Vormundschaft wird angeordnet.
Als Vormundschaft wird Amt für Jugend und Familie .......................... angeordnet
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die elterliche Sorge für das Kind steht den Eltern nach dem deutschem Recht gemeinsam zu.
Das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB war festzustellen .
Das Gericht ist international zur Regelung der elterlichen Sorge zuständig,weil das Kind ein Flüchtling oder auf Grund von Unruhen in seinem Land dort Vertriebener ist und sich im Inland aufhält (Artikel 13 Absatz 2 der Europäischen Ordnung / EG nUMMER 2201/2003).
Gemäß Pharagraph 1373 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Vormund zu bestellen .
Das Gericht hat insoweit das Jugendamt Roth zum Vormund bestellt,da das Kind alleine ,ohne Verwandete ind Bundesgebiet eingereist ist . Die Eltern des Betroffenen befinden sich der Zeit nach Angaben in ......................................................
Es besteht ledeglich Kontakt per Telefon .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FGG.
Rechtabehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem
einzulegen
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses .Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch zur Aufgabe zur Post und soll Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerdekann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden .
Die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewährt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht ,bei dem die Beschwerde einzulegen ist ,eingeht .Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Niederschrift der Geschäftstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen .
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten ,dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden .
gezeichnet durch Richter am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift
Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt ohne Unterschrift gültig