Invaliditäts- bzw.
Berufsunfähigkeitspension
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
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STAND: 1.1.2016
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DIE INVALIDITÄTS- BZW.
BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION
für Versicherte geboren bis 31. Dezember 1963
Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
gibt es – abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter/Angestellte)
– unterschiedliche Begriffe.
Für Arbeiter / für Arbeiterinnen gilt der Begriff „Invalidität“
(Seite 7). Für Angestellte gilt der Begriff
„Berufsunfähigkeit“ (Seite 9).
Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
ist gegeben, wenn
● die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich
sechs Monate andauert,
● kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
(„Umschulung“) besteht oder diese
Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar
sind,
● eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben
wurde („Wartezeit“ Seite 5),
● am Stichtag die Voraussetzungen für eine (vorzeitige)
Alterspension (ausgenommen Korridorpension)
noch nicht erfüllt sind.
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit
vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung,
bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin
in seinem / in ihrem Beruf festgestellt wird.
Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde
Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt
eine unbefristete Gewährung der Leistung.
Ergibt die medizinische Untersuchung, dass Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate andauert,
wird die Pension für maximal zwei Jahre befristet
zuerkannt. Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf
Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen,
wenn weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht.
Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung
binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall
beantragt wird.
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DIE INVALIDITÄTS- BZW.
BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION
für Versicherte geboren ab 1. Jänner 1964
Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
gibt es – abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter/Angestellte)
– unterschiedliche Begriffe.
Für Arbeiter / für Arbeiterinnen gilt der Begriff „Invalidität“
(Seite 7). Für Angestellte gilt der Begriff
„Berufsunfähigkeit“ (Seite 9)
Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
ist gegeben, wenn
● die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich
dauerhaft vorliegt,
● berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht
zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
● eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben
wurde („Wartezeit“ Seite 5),
● am Stichtag die Voraussetzungen für eine (vorzeitige)
Alterspension (ausgenommen Korridorpension)
noch nicht erfüllt sind.
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit
vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung,
bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers
/ der Antragstellerin in seinem / in ihrem Beruf
festgestellt wird.
Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde
Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt die
Gewährung der Leistung.
Eine befristete Gewährung der Pension kommt für
ab 1. Jänner 1964 geborene Versicherte nicht mehr
in Betracht.
Ergibt die medizinische Untersuchung, dass Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit vorübergehend mindestens
sechs Monate andauert, wird abhängig von medizinischen
oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld
gewährt.
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REHABILITATIONSGELD
Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist gegeben, wenn
die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich
mindestens sechs Monate vorliegt und berufliche
Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig
oder nicht zumutbar sind.
Eine bescheidmäßige Feststellung darüber obliegt
dem Pensionsversicherungsträger. Die Feststellung
der Höhe und die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes
sowie eine allfällige Unterstützung (Case Management)
der/des Betroffenen zur Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit erfolgt durch den zuständigen
Krankenversicherungsträger.
Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorü-
bergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gewährt.
Es gebührt frühestens ab dem Monatsersten,
der auf die Antragstellung zur Gewährung einer Invaliditäts-
bzw. Berufsunfähigkeitspension folgt.
Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit ist vom Krankenversicherungsträger
jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach
Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes
oder der letzten Begutachtung unter
Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung
zu überprüfen.
Der/die Versicherte ist verpflichtet, an der Durchführung
der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen
entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
ist das Rehabilitationsgeld für die Daue