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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963
Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es - abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter und Angestellte) - unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff "Invalidität" und für die Angestellten "Berufsunfähigkeit".
jumpVersicherungsfall
jumpAllgemeine Anspruchsvoraussetzungen - Wartezeit
jumpAnfall der Pension
jumpRehabilitation
jumpAntrag auf Feststellung
up
Versicherungsfall
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, wenn
kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind,
die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert,
die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.
Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung.
Andernfalls wird die Pension für maximal 2 Jahre befristet zuerkannt.
Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen, wenn weiterhin Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht. Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragt wird.
Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz).
Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig , wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist.
Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.
Berufsschutz besteht bei überwiegender Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder Erwerbstätigkeit als Angestellte/r, wenn diese innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt wurde.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.
Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe
bzw. Berufsunfähigkeit / Voraussetzungen für den Berufsschutz sind nicht erfüllt
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid / berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Härtefallregelung
Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie
das 50. Lebensjahr vollendet hat,
unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,
mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und
nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 59. Lebensjahres
Personen, die das 59. Lebensjahr vollen
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طباعةالعجز، ومعاش العجز المهني-الفئة العمرية حتى عام 1963عندما يتم الحدث المؤمن عليه من انخفاض القدرة على العمل هناك-مصطلحات مختلفة تبعاً للفئة المهنية (العمال والموظفين)-.وينطبق مصطلح "الإعاقة" للعمال والموظفين "الإعاقة".جومبفيرسيتشيرونجسفالالأهلية جومبالجيميني-وقت الانتظارالمعاشات جومبانفالجومبريهابيليتيشنجومبانتراج إعلانحتىقضية التأمينهو عنوان شخص المؤمن عليه للعجز أو معاش العجز، إذالا يوجد استحقاق التأهيل المهني أو هذه التدابير غير ملائمة أو غير معقول.العجز أو العجز المتوقع أن استمرت ستة أشهر،زمن الوصول (الحد الأدنى لفترات التأمين) وهو اجتمع وفي تاريخ الميزانية العمومية لا تزال غير مؤهلين للوفاء بمعاش الشيخوخة.أساسا لاتخاذ قرار بما إذا كان العجز/الإعاقة موجود، بإجراء تقييم طبي، الذي يحدد أداء مقدم الطلب مقدم الطلب في مهنة له أو لها.ويتم الاضطلاع بالبطلان/العجز الدائم بسبب حالته الصحية، فائدة دائمة.خلاف ذلك المعاش التقاعدي لمدة أقصاها سنتين المحدودة الممنوحة.بعد انقضاء المهلة المحددة، المعاش عند الطلب لمدة سنتين لا أكثر من الاعتراف بسنوات أخرى، إذا استمر العجز/الإعاقة. في المطالبة بالتعويض، عند لا انقطاع يقال بالاستمرار في غضون ثلاثة أشهر بعد المعاش.علم العجز في ممارسة المهن (شبه المهرة) كعامل أو عدم الكفاءة المهنية كموظفإذا كان شخص المؤمن عليه لم يعد يستطيع ممارسة مهنتهم السابقة بالحد من قدرتهم على العمل بسبب حالتهم البدنية أو العقلية، وقالت أنها لا يمكن أن يكون المشار إليه مهنتهم فقط المهن الأخرى (السلامة المهنية).ويعتبر الشخص المؤمن عليه لتكون صالحة/berufsunfähig، إذا كانت قدرتهم على العمل قد انخفض إلى أسفل نتيجة لحالتهم البدنية أو العقلية على أقل من نصف أن للشخص المؤمن عليه السليم جسديا أو عقلياً بتدريب مماثل ويعادل المعارف والمهارات في أي مهنة، وقالت أنها يمكن أن تكون الإشارة.يوجد وظيفة شبه مهرة إلا إذا كان الشخص المؤمن عليه يمارسون نشاطا التي من الضروري، من خلال أعمال تطبيقية المؤهلين المعارف والمهارات اكتساب، الذي يساوي الحفاظ على تلك في مهنة المستفادة. الحماية المهنية هو النشاط الغالب في المهنة (المبرمجة) المستفادة أو العمالة من الموظف إذا مورس هذا في السنوات ال 15 الماضية قبل التاريخ على الأقل 90 شهرا تأمين الإجباري.Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern. Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufebzw. Berufsunfähigkeit / Voraussetzungen für den Berufsschutz sind nicht erfülltWenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid / berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.HärtefallregelungLiegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn siedas 50. Lebensjahr vollendet hat,unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat undnur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 59. LebensjahresPersonen, die das 59. Lebensjahr vollen
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