Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden .
Die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewährt,wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht ,bei dem die Beschwerde einzulegen ist ,eingeht .Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Niederschrift der Geschäftstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen .
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten ,dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden .