PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Hauptstelle: Friedrich-Hillegeist-Straße 1, Postfach 1000, 1021 Wien / Österreich
Informationsblatt für Antragsteller / Antragstellerinnen
einer (vorzeitigen) Alterspension, Korridorpension, Invaliditäts- / Berufsunfähigkeitspension
Füllen Sie das Antragsformular möglichst genau aus. Jede Unvollständigkeit Ihrer Angaben kann zu Erhebungen
und Rückfragen führen und verzögert somit das Pensionsfeststellungsverfahren.
Alle Dokumente sind im Original, Fotokopie oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
Die Vorlage ist nicht erforderlich, wenn die Dokumente bereits in einem früheren Verfahren vorgelegt wurden.
! Gemäß § 110 ASVG werden sämtliche Dokumente, Vollmachten u. dgl. für Zwecke der Sozialversicherung
über Verlangen von den zuständigen Behörden gebührenfrei ausgestellt. !
PERSONALDATEN DES VERSICHERTEN / DER VERSICHERTEN (Punkt 1 des Antrages)
Erforderliche Dokumente:
Geburtsurkunde (nur bei Geburt außerhalb Österreichs)
Heiratsurkunde(n) Urkunde über die eingetragene Partnerschaft Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei geschiedener Ehe:
Scheidungsurteil Nachweis über die Unterhaltsverpflichtung
des Ehegatten / der Ehegattin
Bei aufgelöster Partnerschaft:
gerichtliche Auflösungsentscheidung Nachweis über den Unterhaltsanspruch
bzw. die Unterhaltszahlungen
(Vergleichsausfertigung, Zahlungsbelege)
PERSONALDATEN UND EINKOMMEN DER EHEGATTIN / DES EHEGATTEN / DER EINGETRAGENEN
PARTNERIN / DES EINGETRAGENEN PARTNERS (Punkt 3 des Antrages)
Die Bekanntgabe des Einkommens der Ehegattin / des Ehegatten / der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen
Partners ist zur Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Ausgleichszulage erforderlich.
KINDERZUSCHUSS (Punkt 4 des Antrages)
Kinderzuschuss gebührt pro Kind nur zu einer Pension. Die Kindeseigenschaft besteht grundsätzlich bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr.
Als Kinder gelten: Erforderliche Dokumente:
eheliche Kinder Geburtsurkunde
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Zusätzlich zur Geburtsurkunde für:
uneheliche Kinder nur von männlichen Versicherten: Vaterschaftsnachweis (Anerkenntnis / Urteil)
Wahl-(Adoptiv)kinder Adoptionsurkunde bzw. Adoptionsvertrag
Stiefkinder Nachweis über Ihre Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil Ihres
Stiefkindes sowie eine Bestätigung über die Hausgemeinschaft
Der Kinderzuschuss gebührt auch für Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten / der Pensionistin ständig in
Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem Pensionisten / der Pensionistin unterhaltsberechtigt im Sinne des § 141
ABGB sind und sie und der Pensionist / die Pensionistin ihren Wohnsitz in Österreich haben.
Über das 18. Lebensjahr hinaus gebührt ein Kinderzuschuss, wenn und solange
a) eine Schul- oder Berufsausbildung die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres.
Bei Besuch einer der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen (Universität,
Hochschule, Akademie etc.) muss ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
betrieben werden.
b) eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausgeübt wird, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
c) seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des unter a) bzw. b) genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Erforderliche Nachweise:
zu a) Schulbesuchsbestätigung, Zulassungs- oder Fortsetzungsbestätigung, Lehrvertrag etc.
zu b) Bestätigung über die Dauer der Tätigkeit
zu c) vorhandene Nachweise (Befunde) über die Krankheit oder das Gebrechen
UNSELBSTSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT (Punkt 5 des Antrages)
Ausgenommen bei der Alterspension sind zum (gewünschten) Pensionsbeginn die Beendigung des Dienstverhältnisses
sowie ein allfälliger Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung)
oder Kündigungsentschädigung durch entsprechende Bestätigungen (zB Dienstgeberbestätigung,
Abmeldebestätigung) nachzuweisen.
SELBSTSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT (Punkt 6 und 7 des Antrages)
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Form einer Personengemeinschaft oder als Einzelperson kann grundsätzlich
auch ohne Bestehen einer Pflichtversicherung vorliegen. Ob im Einzelfall lediglich eine Kapitalbeteiligung oder
eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Gesellschaftsform, sondern nach der tatsächlichen
Beteiligung am Unternehmen.
Selbstständig erwerbstätig sind beispielsweise:
Gewerbetreibende und Gesellschafter / Gesellschafterinnen:
Inhaber / Inhaberinnen von Gewerbeberechtigungen, Gesellschafter / Gesellschafterinnen einer OHG / OEG,
persönlich haftende(r) Gesellschafter / Gesellschafterinnen (Komplementär) einer KG / KEG, geschäftsführende(r)
Gesellschafter / Gesellschafterin einer GmbH
In der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätige:
Personen, die einen land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb (F